Satzung der Aktion Selbsthilfe, Gemeinnützige Fördergesellschaft zur Gesundheitsförderung e.V.
D-04519 Rackwitz OT Kreuma, Kreumaer Dorfstr. 29 - Telefon 034294-73
110, Fax 73 112

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:

Die Aktion Selbsthilfe, gemeinnützige Fördergesellschaft zur Gesundheitsförderung, wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz "e. V.". Der Sitz ist Leipzig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1997. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Ziel:

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich mit den Zielen des Vereines identifizieren. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand und durch dessen schriftliche Bestätigung. Wird der Antrag abgelehnt, bedarf es keiner Begründung.

§ 5 Mitglieder sind:

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Fördermitgliedschaft endet nach Ablauf eines Jahres, für das der Förderbeitrag entrichtet worden ist und verlängert sich um jeweils um ein weiteres Jahr, für das der Förderbeitrag bezahlt worden ist. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und schriftlich an den Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist dann gegeben, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten oder auf sonstige Art bekundet, dass es den Zielen des Vereines nicht mehr bejahend gegenübersteht, wenn es versucht, andere Personen in einer den Zielen des Vereines widersprechenden Richtung zu beeinflussen oder die Zusammenarbeit und Harmonie unter den Mitgliedern erheblich beeinträchtigt. Zum Ausschluss bedarf es eines mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Vorstandes gefassten Beschlusses. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beschluss bedarf keiner Begründung. Einspruch ist nicht möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft müssen Vereins-Ausweise oder sonstige vereinseigene Papiere zurückgegeben werden. Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Geleistete Zahlungen bleiben beim Verein.

§ 7 Finanzierung:

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

§ 8 Organe:

des Vereines sind die Hauptversammlung der Mitglieder und der Vorstand.

§ 9 Hauptversammlung:

Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand geleitet wird. Sie wählt den Vorstand und den Rechnungsprüfer, sie beschließt über die Berichte des Vorstandes, der die Tagesordnung festsetzt. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, auf Antrag des Vorstandes einstimmig. Ein aktives oder ordentliches Mitglied darf bis maximal 2 nicht erschienen Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Die Vollmachterklärung muss die Fotokopie des Personalausweises, den Zu- und Vornamen sowie die Adresse und Unterschrift des Vollmachtgebers nebst maximal 14 Tage altem Ausstellungsdatum tragen. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen mit Tagesordnung einberufen und zwar bei Bedarf oder wenn es 1/3 der ordentlichen Mitglieder im Interesse der Vereines schriftlich verlangt. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 10 Vorstand:

§ 11 Auflösung:

Die Auflösung kann von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereines beschlossen werden. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden als Liquidator oder einen von ihm beauftragten Treuhänder. Das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen geht auf den Paritätischen Wohlfahrtsverband über. Bevor dies geschieht, muss vom zuständigen Finanzamt die schriftliche Genehmigung vorliegen.

§ 12 Gründung:

Der Verein wurde anlässlich der heutigen Gründungsversammlung errichtet und beginnt damit seine Tätigkeit.

Kreuma, den 18. April 1998