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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
Die Aktion Selbsthilfe, gemeinnützige Fördergesellschaft zur
Gesundheitsförderung, wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz "e. V.". Der Sitz ist Leipzig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1997. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck und Ziel:
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell orientiert und wirtschaftlich unabhängig.
- Der Verein vertritt das Recht der Bürger auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und Gesundheit, gesunde Umwelt, unbelastete, naturbelassene und gesunde Lebensmittel, gesundes Trinkwasser.
- Der Verein will durch Information und Beratung jedermann helfen, Sachkunde zu erwerben, um die ihm innewohnenden Selbstheilkräfte zur Wiedererlangung und Erhaltung der Gesundheit einzusetzen. Dazu wird der Verein vorrangig die klassische Naturheilkunde verbreiten und ihr wegen ihrer gesundheitlichen, ethischen, ökologischen, kulturellen und sozialen sowie volkswirtschaftlichen Bedeutung in allen Bevölkerungskreisen sowie bei Meinungsbildnern, in der Politik und den Medien Beachtung verschaffen.
- Der Verein fördert die Weiterentwicklung und Verbreitung der klassischen Naturheilkunde in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie deren praktische Anwendung.
- Der Verein fördert insbesondere die selbständige Tätigkeit der ganzheitlich beratenden Gesundheitsberater. Er fördert die Ausbildung von Gesundheitsberatern sowie die Fortbildung von
Ärzten und Heilpraktikern in der Anwendung von Therapiestrategien zur Unterstützung der natürlichen Heilkraft.
- Der Verein fördert Maßnahmen zur Entfaltung der Persönlichkeit und Fähigkeiten zu Selbsthilfe und
verantwortungsbewusstem und selbständigem Handeln auf allen Gebieten des Lebens.
- Der Verein fördert Initiativen zur Entwicklung beruflicher Selbständigkeit, vorrangig in ökologisch sinnvollen Bereichen, in denen er die Befähigung zur Selbständigkeit und Selbsthilfe vermittelt.
- Der Verein fördert die ökologische Entwicklung des täglichen Lebens, insbesondere in den Bereichen Gesundheitswesen, Landwirtschaft, Baubiologie und erneuerbare Energien.
- Der Verein verfolgt seine Ziele durch Vorträge, Seminare, Kongresse, durch Beteiligung an Messen und Ausstellungen, durch Herausgabe und Förderung von Publikationen, ebenso durch Einzelberatung.
- Um seine Ziele zu erreichen, kann der Verein mit selbständigen Partnern kooperieren. Der Verein kann über die Bundesgeschäftsstelle hinaus Bildungszentren, Landes- und Regionalstellen eröffnen. Über die Zusammenarbeit mit selbständigen Partnern sowie die Einrichtung, Grundsätze der Führung und die Auflösung von Bildungszentren, Landes- und Regionalstellen entscheidet der Vorstand.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich mit den Zielen des Vereines identifizieren. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand und durch dessen schriftliche Bestätigung. Wird der Antrag abgelehnt, bedarf es keiner Begründung.
§ 5 Mitglieder sind:
- Aktive Mitglieder. die ehrenamtlich im Verein mitarbeiten, mit Stimmrecht in der Hauptversammlung.
- Ordentliche Mitglieder die die Ziele des Vereines fördern und deren Leistungen für sich und ihre Familie nutzen möchten, mit Stimmrecht in der Hauptversammlung.
- Fördernde Mitglieder, deren Mitgliedschaft jeweils auf ein Beitragsjahr befristet ist, die aber durch jährlich erneute Zahlung eines Förderbetrags ihre Fördermitgliedschaft um ein weiteres Jahr verlängern können. Fördernde Mitglieder haben in der Hauptversammlung des Vereines beratendes Stimmrecht.
- Korporative Mitglieder (KM) können Vereine, Selbsthilfegruppen oder andere Körperschaften sein, die den Zielen des Vereines
nahe stehen. Die Mitglieder eines KM werden nicht automatisch Mitglieder des Vereines im Sinne von §5, Absatz 1 oder 2. Die Art der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder der KM innerhalb des Vereines legt der Vorstand in einem Vertrag mit dem KM fest.
- Mitgliedschaften beginnen mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:
erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Fördermitgliedschaft endet nach Ablauf eines Jahres, für das der Förderbeitrag entrichtet worden ist und verlängert sich um jeweils um ein weiteres Jahr, für das der Förderbeitrag bezahlt worden ist. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und schriftlich an den Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist dann gegeben, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten oder auf sonstige Art bekundet,
dass es den Zielen des Vereines nicht mehr bejahend gegenübersteht, wenn es versucht, andere Personen in einer den Zielen des Vereines widersprechenden Richtung zu beeinflussen oder die Zusammenarbeit und Harmonie unter den Mitgliedern erheblich beeinträchtigt. Zum
Ausschluss bedarf es eines mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Vorstandes
gefassten Beschlusses. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Beschluss bedarf keiner Begründung.
Einspruch ist nicht möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft müssen Vereins-Ausweise oder sonstige
vereinseigene Papiere zurückgegeben werden. Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Geleistete Zahlungen bleiben beim Verein.
§ 7 Finanzierung:
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet.
- Die Höhe des Beitrages für aktive und ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Beiträge für KM legt der Vorstand in seiner Verhandlung mit dem KM fest, ebenso für fördernde Mitglieder.
- Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr festlegen und für die Zahlungstermine der Mitgliedsbeiträge eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 8 Organe:
des Vereines sind die Hauptversammlung der Mitglieder und der Vorstand.
§ 9 Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand geleitet wird. Sie wählt den Vorstand und den Rechnungsprüfer, sie beschließt über die Berichte des Vorstandes, der die Tagesordnung festsetzt. Die Hauptversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, auf Antrag des Vorstandes einstimmig. Ein aktives oder ordentliches Mitglied darf bis maximal 2
nicht erschienen Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Die Vollmachterklärung
muss die Fotokopie des Personalausweises, den Zu- und Vornamen sowie die Adresse und Unterschrift des Vollmachtgebers nebst maximal 14 Tage altem Ausstellungsdatum tragen. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen mit Tagesordnung einberufen und zwar bei Bedarf oder wenn es 1/3 der ordentlichen Mitglieder im Interesse der Vereines schriftlich verlangt. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 10 Vorstand:
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die die Geschäfte des Vereines führen, diese Aufgabe aber delegieren können und dann kontrollieren müssen. Vorsitzender und Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sie vertreten den Verein einzeln. Im lnnenverhältnis übt der Stellvertreter die Vertretungsbefugnis nur mit dem Einverständnis des Vorsitzenden aus oder wenn dieser auf längere Zeit verhindert ist.
- Der Vorsitzende muss durch seine Lebensführung bewiesen haben, dass er die Ziele des Vereines mit innerer Wahrhaftigkeit vertritt. Dazu genügt der Nachweis einer beruflich selbständigen Tätigkeit und einer in Selbsthilfe erfolgten Heilerfahrung. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Er ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Seine Haftung ist auf das Vermögen des Vereines beschränkt.
- Falls die Hauptversammlung den Schatzmeister, Rechnungsprüfer und Schriftprüfer nicht bestimmt, kann der Vorstand diese bestimmen. Scheidet der Stellvertreter aus, kann der Vorsitzende einen neuen Stellvertreter bestellen, der von der nächsten Hauptversammlung zu bestätigen ist. Der Vorsitzende kann zum Stellvertreter und zur Geschäftsführung auch Nichtmitglieder bestimmen.
- Ist der Vorstand nicht in der Lage, die Geschäfte des Vereines weiter zu führen, so hat er einen neuen Vorstand zu bestimmen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Der Vorstand darf die Satzung durch Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der gewollte Sinn der Satzung erhalten bleibt.
§ 11 Auflösung:
Die Auflösung kann von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereines beschlossen werden. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden als Liquidator oder einen von ihm beauftragten Treuhänder. Das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen geht auf den Paritätischen Wohlfahrtsverband über. Bevor dies geschieht,
muss vom zuständigen Finanzamt die schriftliche Genehmigung vorliegen.
§ 12 Gründung:
Der Verein wurde anlässlich der heutigen Gründungsversammlung errichtet und beginnt damit seine Tätigkeit.
Kreuma, den 18. April 1998